Regeln

Grundsatz für die Beratung

„Die schulpsychologische Beratung ist freiwillig, kostenlos und unterliegt in allen Bereichen der Verschwiegenheitspflicht.“

Die Regeln:

Schulpsychologische Beratung setzt immer einen Beratungsauftrag voraus. Ein Schulpsychologe wird also niemals von sich aus mit der Beratung beginnen. Wer beraten werden will, muss das auch artikulieren und von sich aus (also freiwillig) zum Schulpsychologen kommen. Nichtsdestotrotz werden die LehrerInnen – evtl. auch schon in Absprache mit dem Schulpsychologen – bei schulischen Problemen eine Beratung empfehlen.

Die Beratung ist eine besondere Leistung der Schule. Die Kosten, die für die Durchführung einer Beratung tatsächlich entstehen, werden also vom Karlsgymnasium bzw. vom Freistaat Bayern komplett übernommen. Für alle darüber hinaus gehenden Leistungen (Untersuchungen durch Ärzte, Therapie usw.) gilt das natürlich nicht.

Ein Schulpsychologe ist zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. Dies betrifft selbst die Tatsache, dass beraten wird, den Anlass und natürlich auch alle Gesprächsinhalte usw. Man kann die Situation mit der eines Arztes, eines Rechtsanwalts oder einer Priesters bzw. Pfarrers vergleichen. Dies schließt ein Zeugnisverweigerungsrecht mit ein.

Auf der anderen Seite ist der Schulpsychologe nach dem Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht, falls er die Verschwiegenheitspflicht gegen den Willen oder ohne Wissen des Beratenen bricht. Oft ist es aber gerade sinnvoll, ein bestimmtes Problem mit mehreren beteiligten Parteien zu erörtern. Dann wird der Schulpsychologe die Betroffenen um Entbindung von der Schweigepflicht bitten.